Die Vereinssatzung · Mitglieder
   
 

 

Frankfurt am Main den 08.08.2003

Satzung

„Panteleimon e.V.“

§ 1 Der Verein führt den Namen „Panteleimon“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, wonach er den Zusatz e. V. trägt.
Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
Zwecke des Vereins sind:
1. Die Förderung der schulischen und beruflichen Erziehung und Ausbildung sowie die Gestaltung von  Freizeit und Erholung der Kinder und Jugendlichen im Kinderheim von Bediani in Georgien.
2. Durch die aktive Einbeziehung der in Bediani außerhalb des Kinderheims lebenden Kinder und Jugendlichen in alle Aktivitäten, die vom Verein für die Kinder und Jugendlichen im Kinderheim eingeleitet werden, soll das konfliktfreie bis freundschaftliche Zusammenleben beider Gruppen zu befördert werden.
3. Mit seiner Tätigkeit trägt der Verein zu Völkerverständigung und Völkerfreundschaft zwischen Georgiern und Armeniern einerseits und Deutschen andererseits bei.
 
Maßnahmen zur Zweckverwirklichung:
1. Organisation und Durchführung von Spendensammlungen zur Abdeckung der elementaren Lebensbedürfnisse aller Kinder und Jugendlichen in Bediani. Die Spannbreite umfasst sowohl Kleidersammlungen, als auch den Ankauf von Nahrungsmitteln und die Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse.
2. Organisation und Durchführung von Spendensammlungen zur Anhebung der schulischen und beruflichen Ausbildungsstandards in Bediani (Spiel- und Lehrmittel, Aufbau von landwirtschaftlichen Selbstversorgungsmöglichkeiten mit Anleitung zu Gartenanbau und Tierhaltung, Anleitung zu kleingewerblicher Beschäftigung etc).
3. Organisation und Durchführung von Besuchsreisen und Arbeitsaufenthalten der Mitglieder und Freunde des Vereins nach Bediani zur Anleitung und Kontrolle der Maßnahmen zur Zweckverwirklichung des Vereins (mindestens einmal pro Jahr).
 
§ 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
 
§ 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
§ 5. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Dieser legt die Aufnahmekriterien in der Geschäftsordnung fest.
3. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, er bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 aller Mitglieder des Vorstande. Er ist nur zulässig aus wichtigem Grund. Das Mitglied kann verlangen, vor der Entscheidung gehört zu werden.
7. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
 
§ 6. Organe
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§ 7. Mitgliederversammlung
1.      Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch dem/der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens ein Mal stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder die Einberufung fordern. Tagesordnungspunkte, die dem Vorstand wenigstens einen Monat vor einer Mitgliederversammlung von mindestens fünf Mitgliedern vorgeschlagen werden, müssen auf der Tagesordnung berücksichtigt werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgendes Angelegenheiten zuständig:
a)      Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands;
b)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d)     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e)      Beschlussfassung über Berufung gegen Nichtaufnahme oder Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f)       Ernennung einer/eines RechnungsprüfersIn für das jeweilige Geschäftsjahr und deren/dessen Entlastung;
g)      Alle anderen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie Fragen, die ihr/ihm vom Vorstand vorgelegt werden.
4. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Beschlüsse zu Absatz 3 können nur dann gefasst werden, wenn sie auf der Tagesordnung bekannt gegeben sind. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der/dem VersammlungsleiterIn und von der/dem SchriftführerIn unterzeichnet.
 
§ 8. Vorstand
1.      Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem SchatzmeisterIn und einer/einem SchriftführerIn. Die/der Vorsitzende des Vorstands und ihre/seine StellvertreterInnen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zum Ende der Amtsdauer für die/ den Ausgeschiedenen höchstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/einen NachfolgerIn wählen.
3.      Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung und führt die laufenden Geschäfte.
4.      Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Arbeitsausschüsse bilden.
5.      Der Vorstand vertritt die Vereinsmitglieder in dem Umfang, der für die Vertretung eines rechtsfähigen Vereins durch seinen Vorstand vorgesehen ist, also gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dritten. Er darf den Verein nicht über das Vereinsvermögen hinaus verpflichten.
6.      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
7.      Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt durch die/den Vorsitzenden oder einer/eines StellvertretesIn sooft die Notwendigkeit gegeben ist. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail erfolgen.
8.      Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder und der/die Vorsitzende oder eine/einer StellvertreterIn anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Auf Veranlassung können schriftlich oder per E-Mail Beschlüsse gefaßt und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
9.      Über alle Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden bzw. ihrem/seinem Stellvertreter und dem der ProtokollführerIn zu unterschreiben ist.
10.  Der Vorstand hat im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht zu erstellen.
 
§ 9. Vereinsauflösung
1.      Zur Vereinsauflösung bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
2.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen  an das Kinderheim in Bediani.

Gründungsprotokoll

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins im Saal der Cyriakusgemeinde, Alexanderstraße 37 in 60489 Frankfurt von folgenden Gründungsmitgliedern beschlossen:

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