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Frankfurt
am Main den 08.08.2003 Satzung
„Panteleimon
e.V.“ §
1 Der Verein führt den Namen „Panteleimon“ und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden, wonach er den Zusatz e. V. trägt.
Sitz und Gerichtsstand
ist Frankfurt am Main. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
1. Die Förderung der schulischen und beruflichen Erziehung und Ausbildung
sowie die Gestaltung von Freizeit und Erholung der Kinder und Jugendlichen
im Kinderheim von Bediani in Georgien.
2. Durch die aktive Einbeziehung der in Bediani außerhalb des Kinderheims
lebenden Kinder und Jugendlichen in alle Aktivitäten, die vom Verein für
die Kinder und Jugendlichen im Kinderheim eingeleitet werden, soll das konfliktfreie
bis freundschaftliche Zusammenleben beider Gruppen zu befördert werden.
3. Mit seiner Tätigkeit trägt der Verein zu Völkerverständigung
und Völkerfreundschaft zwischen Georgiern und Armeniern einerseits und Deutschen
andererseits bei.
Maßnahmen zur Zweckverwirklichung:
1. Organisation und Durchführung von Spendensammlungen zur Abdeckung der
elementaren Lebensbedürfnisse aller Kinder und Jugendlichen in Bediani.
Die Spannbreite umfasst sowohl Kleidersammlungen, als auch den Ankauf von Nahrungsmitteln
und die Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse.
2. Organisation und Durchführung von Spendensammlungen zur Anhebung der
schulischen und beruflichen Ausbildungsstandards in Bediani (Spiel- und Lehrmittel,
Aufbau von landwirtschaftlichen Selbstversorgungsmöglichkeiten mit Anleitung
zu Gartenanbau und Tierhaltung, Anleitung zu kleingewerblicher Beschäftigung
etc).
3. Organisation und Durchführung von Besuchsreisen und Arbeitsaufenthalten
der Mitglieder und Freunde des Vereins nach Bediani zur Anleitung und Kontrolle
der Maßnahmen zur Zweckverwirklichung des Vereins (mindestens einmal pro
Jahr).
§
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
§
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 5. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden.
2. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Hierüber
entscheidet der Vorstand. Dieser legt die Aufnahmekriterien in der Geschäftsordnung
fest.
3. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluss.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes,
er bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 aller Mitglieder des Vorstande. Er ist
nur zulässig aus wichtigem Grund. Das Mitglied kann verlangen, vor der Entscheidung
gehört zu werden.
7. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 6. Organe
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden
des Vorstandes schriftlich einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch
dem/der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens
ein Mal stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder
die Einberufung fordern. Tagesordnungspunkte, die dem Vorstand wenigstens
einen
Monat vor einer Mitgliederversammlung von mindestens fünf Mitgliedern vorgeschlagen
werden, müssen auf der Tagesordnung berücksichtigt werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgendes Angelegenheiten zuständig:
a) Die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über Berufung gegen Nichtaufnahme
oder Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f) Ernennung einer/eines RechnungsprüfersIn
für das jeweilige Geschäftsjahr und deren/dessen Entlastung;
g) Alle anderen Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung sowie Fragen, die ihr/ihm vom Vorstand vorgelegt werden.
4. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen entscheidet. Beschlüsse zu Absatz 3 können nur dann gefasst werden,
wenn sie auf der Tagesordnung bekannt gegeben sind. Beschlüsse, durch die
die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen
Stimmen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von
der/dem VersammlungsleiterIn und von der/dem SchriftführerIn unterzeichnet.
§ 8. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem SchatzmeisterIn und einer/einem
SchriftführerIn. Die/der Vorsitzende des Vorstands und ihre/seine StellvertreterInnen
sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für
die Zeit bis zum Ende der Amtsdauer für die/ den Ausgeschiedenen höchstens
jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/einen NachfolgerIn wählen.
3. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung
und der Vermögensverwaltung und führt die laufenden Geschäfte.
4. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Arbeitsausschüsse
bilden.
5. Der Vorstand vertritt die Vereinsmitglieder
in dem Umfang, der für die Vertretung eines rechtsfähigen Vereins durch
seinen Vorstand vorgesehen ist, also gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden
und sonstigen Dritten. Er darf den Verein nicht über das Vereinsvermögen
hinaus verpflichten.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt
durch die/den Vorsitzenden oder einer/eines StellvertretesIn sooft die Notwendigkeit
gegeben ist. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail
erfolgen.
8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mind. die Hälfte seiner Mitglieder und der/die Vorsitzende oder eine/einer
StellvertreterIn anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden. Auf Veranlassung können schriftlich oder per E-Mail Beschlüsse
gefaßt und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes
widerspricht.
9. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist
Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden bzw. ihrem/seinem Stellvertreter
und dem der ProtokollführerIn zu unterschreiben ist.
10. Der Vorstand hat im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres für
das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht
zu erstellen.
§
9. Vereinsauflösung
1. Zur Vereinsauflösung bedarf es eines mit
Dreiviertelmehrheit gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Kinderheim
in Bediani.
Gründungsprotokoll Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins im
Saal der Cyriakusgemeinde, Alexanderstraße 37 in 60489 Frankfurt von folgenden
Gründungsmitgliedern beschlossen:
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